Artikel 18
Aufenthalt in dem zuständigen Mitgliedstaat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat befindet - Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern
Art. 18
(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Artikel 17 genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
(2) Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben Anspruch auf Sachleistungen während ihres Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat, es sei denn, dieser Mitgliedstaat ist in Anhang III aufgeführt. In diesem Fall haben die Familienangehörigen von Grenzgängern in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1.