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§ 45 BMSVG BGBl. I Nr. 92/2010
Stichtag: 01. 01. 2008  
Sichttag: 17. 11. 2010
Betriebliches Mitarbeiter- und SelbstständigenvorsorgeG
BGBl. I Nr. 92/2010
BMSVG Kunsttext 92/2010
17. 11. 2010
31. 03. 2006

§ 45. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, bei fahrlässiger
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 18 Monate.