ABSCHNITT VII
Befreiung von Abgaben
Persönliche Abgabenfreiheit
§ 109. Die Versicherungsträger und ihre Verbände genießen die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit die Versicherungsträger und die Verbände körperschaftssteuerpflichtig sind, wird durch das Körperschaftssteuergesetz bestimmt.