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§ 252 ASVG BGBl. Nr. 184/1963, S. 1809
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 184/1963, S. 1809
11. ASVGNov
26. 07. 1963
01. 08. 1963
31. 12. 1966

Kinder

§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

1. 

die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahl- und Stiefkinder der Versicherten;

2. 

die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

3. 

die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren außer Streitsachen oder in einem hiefür sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt worden ist.

(2) Als Kind ist auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus anzusehen, wer

1. 

wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, oder

2. 

wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.