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§ 480 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
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11. 01. 1962

ABSCHNITT III
Sonderversicherungen

1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Sonderbestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten, die Meisterkrankenversicherung und die Notarversicherung

Anwendung von Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles

§ 480. (1) Die nachstehend bezeichneten Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles dieses Bundesgesetzes sind bis auf weiteres auch in der Krankenversicherung der Bundesangestellten, auch soweit die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 in Betracht kommt, in der Meisterkrankenversicherung und in der Notarversicherung entsprechend anzuwenden:

1. 

§ 23 Abs. 6 über die Errichtung, den Erwerb und den Betrieb von eigenen Einrichtungen der Krankenbehandlung;

2. 

§ 32 über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes;

3. 

§ 81 über die Verwendung der Mittel;

4. 

§ 84 über den Unterstützungsfonds;

5. 

die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche, wobei in der Meisterkrankenversicherung bei der Anwendung des § 103 die Aufrechnung bis zur vollen Höhe der zu erbringenden baren Leistung zulässig und bei der Anwendung des § 107 auch der Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen rückzufordern ist;

6. 

die §§ 109 und 110 über die Befreiung von Abgaben;

7. 

§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

8. 

§ 131a über die Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten (Dentisten) und § 132 über die Gewährung von Barleistungen an Stelle von Sachleistungen;

9. 

§ 148 Z 1, 3 bis 7 über die Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten;

10. 

die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern, wobei in der Meisterkrankenversicherung der Abschluß von Gesamtverträgen oder von Ergänzungsvereinbarungen zu solchen auch dem Verband der Meisterkrankenkassen übertragen werden kann;

11. 

die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei den Schiedsgerichten je eine Abteilung für die Angelegenheiten der Krankenversicherung der Bundesangestellten, der Meisterkrankenversicherung und der Notarversicherung zu bilden ist und daß in der Abteilung für Meisterkrankenversicherung beide Beisitzer dem Kreise der Versicherten angehören;

12. 

die §§ 443, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwahrung, wobei § 444 Abs. 2 entsprechend für die Unfall- und Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt;

13. 

die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht des Bundes mit der Maßgabe, daß

a) 

die Verpflichtung nach § 449 Abs. 2 zweiter Satz auch die Träger der nach den gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten geregelten Versicherung trifft, die den Zuschlag zu den Beiträgen zur Bestreitung der Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung gemäß § 488 Abs. 1 erhalten,

b) 

das Bundesministerium für Finanzen berechtigt ist, auch bei den in lit. a bezeichneten Versicherungsträgern an der amtlichen Untersuchung des Versicherungsträgers durch seine Vertreter mitzuwirken;

§ 449 Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden.

14. 

§ 460 über Bedienstete, wobei der Abs. 3 des § 460 auch für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten, für die leitenden Angestellten und leitenden Ärzte der Landesgeschäftsstellen dieser Anstalt, für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt des Verbandes der Meisterkrankenkassen und für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmungen des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind auch auf folgende Versicherungsträger entsprechend anzuwenden:

1. 

Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten;

2. 

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, auch soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ist;

3. 

Träger der Meisterkrankenversicherung, auf diese die Bestimmungen des § 317 Abs. 1 und 2 jedoch mit der Maßgabe, daß als Ersatz

a) 

bei einer als Anstaltspflege gewährten Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung) der für die Träger der Meisterkrankenversicherung jeweils geltende Pflegegebührenersatz,

b) 

bei einer nicht als Anstaltspflege gewährten Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung) ohne Rücksicht auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für jeden Kalendertag des Behandlungszeitraumes, soweit jedoch zwischen den einzelnen ärztlichen Behandlungen mehr als 13 Kalendertage liegen für jeden Behandlungstag, ein Betrag in der Höhe von 25 v. H. des 360. Teiles der im § 181 Abs. 1 erster Satz festgesetzten Bemessungsgrundlage für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung Teilversicherten zu leisten ist.

(3) Soweit das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, BGBl. Nr. 94, und das Notarversicherungsgesetz 1938 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 174/1951 und BGBl. Nr. 159/1952 auf Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bezug nehmen, sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend heranzuziehen.