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§ 506 ASVG BGBl. Nr. 184/1963, S. 1809
Stichtag: 01. 08. 1963  
Sichttag: 26. 07. 1963
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 184/1963, S. 1809
11. ASVGNov
26. 07. 1963
01. 08. 1963

Verfahren

§ 506. (1) Die Begünstigungen nach den §§ 501 bis 503 werden auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt.

(2) Anträge auf Begünstigungen nach den §§ 501 und 502 sind bis längstens 31. Dezember 1964 zulässig. Bei Anträgen auf die Begünstigung nach § 503 beginnt die Leistung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Wartezeit erfüllt ist, frühestens jedoch ab 1. Mai 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach § 502 die Wartezeit erfüllt und die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten gegeben ist.

(3) Wer Begünstigungen nach den §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5, und 505 beantragt, hat glaubhaft darzutun, daß ihm aus einem der im § 500 Abs. 1 bezeichneten Gründe in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ein Nachteil im Sinne der §§ 501 bis 505 erwachsen ist. Zu diesem Zwecke hat er eine Bescheinigung der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der Nachteil durch einen der im § 500 Abs. 1 bezeichneten Gründe veranlaßt worden ist. Personen, die nach dem Opferfürsorgegesetz anspruchsberechtigt sind, erbringen den Nachweis durch Vorlage einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der letztgeltenden Fassung. Die Bescheinigungen des Landeshauptmannes (Amtsbescheinigungen oder Opferausweise nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes) sind für die Versicherungsträger bindend.