Verfahrensvoraussetzungen
§ 67. (1) In einer Leistungssache nach
§ 65 Abs. 1 Z 1,
4 und
6 bis
8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach
§ 65 Abs. 1 Z 5 darf - vorbehaltlich des
§ 68 - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
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1. | darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder
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2. | den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten - handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten - erlassen hat
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a) | nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (
§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);
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b) | sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung.
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(2) Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen - handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung von drei Monaten - ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.