§ 69. In einer Leistungssache nach
§ 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach
§ 65 Abs. 1 Z 5 darf vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Der
§ 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.