1. Im § 44 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „ , der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984),“ durch den Ausdruck „und der Bundesverwaltungsabgaben“ ersetzt.