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§ 238 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1961  
Sichttag: 29. 12. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Bemessungsgrundlage

§ 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die in der Bemessungszeit (Abs. 3) im Durchschnitt auf einen Versicherungsmonat entfallende Beitragsgrundlage nach Maßgabe des § 242. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung vor dem Bemessungszeitpunkt in Betracht, die nicht zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 30. September 1950 liegen. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag (§ 223 Abs. 2).

(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wenn aber solche nicht oder wenn weniger als 36 solche Monate vorliegen, außerdem die letzten sonstigen nach Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsmonate bis zu einer Bemessungszeit von 36 Monaten; Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung sind hiebei nur zur Hälfte zu zählen. Versicherungsmonate, die auch Zeiten enthalten, während deren Kranken(Wochen)geld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde oder bei Einbeziehung in eine solche - Versicherung hätte bezogen werden können, ferner Versicherungsmonate, während derer Krankenhauspflege auf Rechnung eines Versicherungsträgers gewährt wurde, sind außer Betracht zu lassen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1960)