Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
§ 241. Läßt sich in Fällen des § 235 Abs. 3 eine Bemessungsgrundlage nach den §§ 238 bis 240 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt beziehungsweise die bei einem Arbeitsunfall im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen.