23. a) Im § 242 Abs. 2 ist der Ausdruck „§§ 243 und 244“ durch den Ausdruck „§§ 243, 244 und 251 Abs. 4“ zu ersetzen.
b)
Im § 242 Abs. 3 ist der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als lit. e anzufügen:
„e)
Beitragsgrundlagen nach § 251 Abs. 4 mit dem für das Jahr, in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (§ 500 Abs. 1) eingetreten ist, geltenden Aufwertungsfaktor.“