Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit dem Anspruch auf Krankengeld
§ 90. Fällt während des Bezuges von Krankengeld ein Rentenanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an, so ruht der Rentenanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit dem Betrage des Krankengeldes; als Bezug des Krankengeldes gilt hiebei auch die Gewährung von Anstaltspflege durch einen Versicherungsträger. Das Ruhen erfaßt den Grundbetrag von den anderen Rentenbestandteilen.