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§ 166 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1961

Ruhen des Wochengeldes

§ 166. (1) Der Anspruch auf Wochengeld ruht,

1. 

solange die Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege (auch Pflege in einem Entbindungsheim) erhält oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber hat;

2. 

solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes im Sinne des § 49 Abs. 1, 3 und 4 hat. § 143 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Dauer des Ruhens wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld angerechnet.

(3) Solange während einer Anstaltspflege (auch einer Pflege im Entbindungsheim) kein Wochengeld gebührt, ist weiblichen Versicherten Familien- oder Taggeld unter den Voraussetzungen des § 152 in der dort angegebenen Höhe zu gewähren.