Ruhen des Wochengeldes
§ 166. (1) Der Anspruch auf Wochengeld ruht,
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1. | solange die Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege (auch Pflege in einem Entbindungsheim) erhält oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber hat; |
2. | solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes im Sinne des
§ 49 Abs. 1,
3 und
4 hat.
§ 143 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(2) Die Dauer des Ruhens wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld angerechnet.
(3) Solange während einer Anstaltspflege (auch einer Pflege im Entbindungsheim) kein Wochengeld gebührt, ist weiblichen Versicherten Familien- oder Taggeld unter den Voraussetzungen des § 152 in der dort angegebenen Höhe zu gewähren.