Wochengeld und Entbindungsbeitrag beim Tod der Wöchnerin
§ 167. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Dauer des Bezuges des Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen, der für den Unterhalt des Kindes sorgt. Das gleiche gilt für einen im Zeitpunkt des Todes der Wöchnerin noch nicht ausgezahlten Entbindungsbeitrag.