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§ 270 ASVG BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
Stichtag: 01. 03. 1969  
Sichttag: 17. 01. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
23. ASVGNov
17. 01. 1969
01. 03. 1969

ABSCHNITT III
Pensionsversicherung der Angestellten

Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitsrente

§ 270. In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Altersrente, die vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit und die vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung, sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwenrente die in Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.