Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Juli 1968, G 2/68 - 9, die Worte „Der Ehegatte“ im § 5 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1969 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Kraft.