DRITTER TEIL
Unfallversicherung
ABSCHNITT I
Gemeinsame Bestimmungen
Aufgaben
§ 172. (1) Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, Berufsfürsorge und Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
(2) Mittel der Unfallversicherung können auch für weitere Maßnahmen, die der Wiedereingliederung von Versehrten in den Arbeitsprozeß dienen, verwendet werden (Rehabilitation).