Unfallheilbehandlung für selbständig Erwerbstätige und ihre mitversicherten Angehörigen
§ 192. Die nach den
§§ 7 Z 2 lit. b und
Z 3 lit. c,
8 Abs. 1 Z 3 lit. a und
b sowie
19 Unfallversicherten erhalten die Heilbehandlung nach
§ 191 erst vom Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach § 191 oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.