Aufgaben des Rehabilitationsausschusses
§ 441a. (1) Dem Rehabilitationsausschuß (§ 419 Abs. 3) obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation. Die Entscheidung soll auf der Grundlage eines Rehabilitationsplanes erfolgen und hat insbesondere die Art und die Dauer der Maßnahmen der Rehabilitation zu bezeichnen, von deren Gewährung die Erreichung des im
§ 172 bzw.
§ 300 angestrebten Zieles im Entscheidungsfall zu erwarten ist. Der Rehabilitationsausschuß hat die Durchführung der gewährten Maßnahmen der Rehabilitation zu beobachten und, falls dies im Entscheidungsfall erforderlich ist, mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger und der zuständigen Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung das Einvernehmen herzustellen.
(2) § 441 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.