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§ 96 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1961  
Sichttag: 29. 12. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Beginn und Ende des Ruhens von Rentenansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung

§ 96. Das Ruhen von Rentenansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung wird mit dem Beginn des Kalendermonates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Renten sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.