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§ 59 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Verzugszinsen

§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von acht Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu entrichten. Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die rückständigen Beiträge auf volle zehn Schilling abzurunden. In Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen.

(2) Die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann für bestimmte Gruppen von Dienstgebern und für knappschaftliche Betriebe den im Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum von acht Tagen mit einem anderen als dem dort angegebenen Zeitpunkt beginnen lassen.

(3) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind im Verhältnis der rückständigen Beiträge, die für die Berechnung der Verzugszinsen herangezogen werden, auf die beteiligten Versicherungsträger aufzuteilen.