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Art. VIII Nov BGBl. Nr. 283/1988 BGBl. Nr. 283/1988, S. 2258
Nov BGBl. Nr. 283/1988
BGBl. Nr. 283/1988, S. 2258
KA-FinBetG 1988
15. 06. 1988
01. 01. 1988

Artikel VIII
Finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten- Zusammenarbeitsfonds
Zusätzliche Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

Art. VIII

§ 1. (1) Die im § 447f Abs. 1, 5 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im § 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich

1. 

für die Geschäftsjahre 1988, 1989 und 1990 jeweils einen weiteren Betrag von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen. Darüber hinaus ist von den Trägern der Krankenversicherung zusätzlich

2. 

für das Geschäftsjahr 1988 und 1989 ein weiterer Betrag von insgesamt jeweils 220 Millionen Schilling und

3. 

für das Geschäftsjahr 1990 ein weiterer Betrag von insgesamt 320 Millionen Schillingen den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.

(2) Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen Überweisungen gemäß Abs. 1 ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzustellen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen

a) 

dem Verhältnis der Überweisungen gemäß § 447f Abs. 1, 5 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

b) 

dem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung

zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jedoch abzüglich der Überweisungen gemäß § 447f Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Ertrages aus dem Beitragszuschlag für erweiterte Heilbehandlung.

(3) Die nach Abs. 1 Z 1 zu überweisenden Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit je einem Viertel des vorläufigen Jahresbetrages vorschußweise fällig. Die Höhe des vorläufigen Jahresbetrages richtet sich nach einem vom Hauptverband vorläufig festgesetzten Schlüssel, welcher sinngemäß nach Abs. 2 unter Zugrundelegung der Daten jenes Geschäftsjahres zu ermitteln ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Überweisung vorzunehmen ist. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende Oktober des folgenden Jahres vorzunehmen.

(4) Die nach Abs. 1 Z 2 zu überweisenden Beträge sind am 1. Oktober 1988 und am 1. Juli 1989 fällig. Für die Aufteilung dieser Beträge auf die Krankenversicherungsträger gilt Abs. 3 sinngemäß.

(5) Der nach Abs. 1 Z 3 zu überweisende Betrag ist am 1. Juli 1990 fällig. Für die Aufteilung auf die Krankenversicherungsträger gilt Abs. 3 sinngemäß.

(6) Im übrigen ist § 447f Abs. 1 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß auf die Zahlungen anzuwenden.

§ 2. (1) Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, daß die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor dem Fälligkeitstermin bereits eingetroffen sind. Der Hauptverband hat diese Beträge innerhalb von sieben Tagen an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Erfassung und Aufbewahrung der vom Hauptverband bei der Berechnung der Überweisungen benötigten Daten zu erlassen.

 

Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

§ 3. (1) Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der gesonderten Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 für das Geschäftsjahr 1990 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.

(2) Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß § 1 Abs. 2 an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1988 bis 1990. Der Stützbetrag ist bis Ende Oktober 1990 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1988 und 1989 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Oktober 1991 vorzunehmen.

(3) Aus der Rücklage gemäß § 447a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1988 bis 1990 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Abs. 1 zu verwenden.

 

Jahresausgleichszah1ung an Rechtsträger von Krankenanstalten

§ 4. (1) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl jener in den Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers geleisteten Pflegetage unter die Anzahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1987 sinkt, hat der Hauptverband den Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein solches Sinken der Zahl der genannten Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich geleisteten Pflegetagen und der Zahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1987 zu leisten. Diese Jahresausgleichszahlung ist aber um die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für solche Pflegetage zu vermindern, die dadurch entstanden sind, daß in einer Krankenanstalt die Anzahl der Betten nach dem 31. Dezember 1984 erhöht wurde, obwohl diesbezüglich kein einstimmiger Beschluß in der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zustande gekommen ist. Die Jahresausgleichszahlung ist an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.

(2) Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung hat auf die Rechtsträger der genannten Krankenanstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung hat durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Der für die Jahresausgleichszahlung erforderliche Betrag ist von allen Krankenversicherungsträgern im Verhältnis des Schlüssels gemäß § 1 Abs. 2 aufzubringen. Den dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger angehörenden Krankenversicherungsträgern ist ihr Aufwand für die Jahresausgleichszahlung aus Mitteln der Rücklage gemäß § 447a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu ersetzen.