48. Im § 449 Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt bezüglich der Satzungen bei den im § 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträgern auch für den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und bezüglich der Satzung des Hauptverbandes auch für die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.“