26. Im § 261c Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „zum Steigerungsbetrag nach § 261 eine Erhöhung um 4 % der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240)“ durch den Ausdruck „eine Erhöhung um 4,2 % der nach § 261 errechneten Leistung“ ersetzt.