Anhänge
ANHANG I
UNTERHALTSVORSCHÜSSE UND BESONDERE GEBURTS- UND ADOPTIONSBEIHILFEN
(Artikel 1 Buchstabe z)
I. Unterhaltsvorschüsse
BELGIEN
Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen.
BULGARIEN
Unterhaltszahlungen des Staats nach Artikel 92 des Familienrechtsbuchs.
DÄNEMARK
Im Gesetz über Kindergeld vorgesehene Unterhaltsvorschüsse für Kinder. Unterhaltsvorschüsse für Kinder konsolidiert durch Gesetz Nr. 765 vom 11. September 2002.
DEUTSCHLAND
Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. Juli 1979.
ESTLAND
Unterhaltszahlungen im Sinne des Gesetzes über Unterhaltshilfe vom 21. Februar 2007;
SPANIEN
Unterhaltsvorschüsse nach der Königlichen Verordnung 1618/2007 vom 7. Dezember 2007.
FRANKREICH
Unterhaltszahlung für ein Kind, wenn ein oder beide Elternteile es versäumt haben oder außerstande sind, ihrer Unterhaltspflicht oder ihrer durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nachzukommen.
LITAUEN
Zahlungen aus dem Unterhaltsfonds für Kinder nach dem Gesetz über den Unterhaltsfonds für Kinder.
LUXEMBURG
Unterhaltsvorschüsse und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Sinne des Gesetzes vom26. Juli 1980.
ÖSTERREICH
Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985 - UVG.
POLEN
Leistungen aus dem Unterhaltsfonds nach dem Gesetz über Hilfe für Personen mit Anspruch auf Unterhalt.
PORTUGAL
Unterhaltsvorschüsse (Gesetz Nr. 75/98 vom 19. November über die Unterhaltsgarantie für Minderjährige).
SLOWENIEN
Unterhaltsersatz gemäß dem Gesetz der Republik Slowenien über den öffentlichen Garantie- und Unterstützungsfonds vom 25. Juli 2006.
SLOWAKEI
Ersatzunterhalt gemäß Gesetz Nr. 452/2004 Slg. über Ersatzunterhalt in der zuletzt geänderten Fassung.
FINNLAND
Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die Sicherung des Kindesunterhalts (671/1998).
SCHWEDEN
Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsgesetz (1996: 1030).
Ergänzung auf Grund des EU-Schweiz-Abkommens
SCHWEIZ
Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage von Artikel 131 Absatz 2 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
(Beschluss 1/2012 vom 31. März 2012, ABl. L 103)
II. Besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen
BELGIEN
Geburtsbeihilfe und Adoptionsprämie.
BULGARIEN
Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen).
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Geburtsbeihilfe.
ESTLAND
| | | | | | | | | | |
a) | Geburtsbeihilfe; |
b) | Adoptionsbeihilfe. |
SPANIEN
Einmalige Geburts- und Adoptionsbeihilfe.
FRANKREICH
Geburts- oder Adoptionsbeihilfe als Teil der „Kleinkindbeihilfe“ außer wenn sie einer Person gezahlt wird, die nach Artikel 12 oder Artikel 16 weiterhin den französischen Rechtsvorschriften unterliegt:
LETTLAND
| | | | | | | | | | |
a) | Geburtszulage; |
b) | Adoptionsbeihilfe. |
LITAUEN
Kinderbeihilfe.
LUXEMBURG
Familienbeihilfe
Geburtsbeihilfe.
UNGARN
Mutterschaftszulage.
POLEN
Einmalige Zahlung der Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen).
RUMÄNIEN
| | | | | | | | | | |
a) | Geburtsbeihilfe; |
b) | Babyausstattungen für Neugeborene. |
SLOWENIEN
Geburtszulage.
SLOWAKEI
| | | | | | | | | | |
a) | Geburtsbeihilfe; |
b) | Zuschlag zur Geburtsbeihilfe. |
FINNLAND
Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.
Ergänzung auf Grund des EU-Schweiz-Abkommens
SCHWEIZ
Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Familienzulagen.
(Beschluss 1/2012 vom 31. März 2012, ABl. L 103)