Feststellung der Invalidität
§ 255a. Insoweit in einem Verfahren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht entschieden worden ist, weil der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) entweder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist oder Anspruch auf einen der im
§ 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hat, ist er (sie) berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der Invalidität zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4) zu entscheiden hat.