Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines
§ 178. (1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 182 sind alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden.
(2) Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens 57.600 S jährlich zuzüglich allfälliger nach § 179 zu berücksichtigender Sonderzahlungen.