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§ 6 ASGG BGBl. Nr. 104/1985
Stichtag: 03. 07. 2018  
Sichttag: 03. 07. 2018
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
BGBl. Nr. 104/1985
ASGG StF
22. 03. 1985
01. 01. 1987

§ 6. Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.