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§ 71a BMSVG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 160
Betriebliches Mitarbeiter- und SelbstständigenvorsorgeG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 160
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

6. Teil
Schlussbestimmungen

Weisungsbindung

§ 71a. Die Versicherungsträger und der Dachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. In den Angelegenheiten des § 27 Abs. 4 bis 6 haben der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Weisung das Einvernehmen herzustellen.