Änderung der Verschreibbarkeit, Preiserhöhung
§ 351e. (1) Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Änderung der Verschreibbarkeit seiner im Heilmittelverzeichnis angeführten Arzneispezialität (entweder allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen) fordern. Der Hauptverband entscheidet über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung der in den
§§ 31 Abs. 3 Z 12 und
351c Abs. 1 festgelegten Prüfmaßstäbe.
§ 351d Abs. 1 ist anzuwenden.
(2) Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Erhöhung des Preises seiner im Heilmittelverzeichnis angeführten Arzneispezialität fordern. Der Hauptverband entscheidet über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung der in den §§ 31 Abs. 3 Z 12 und
351c Abs. 1 festgelegten Prüfmaßstäbe.
§ 351d Abs. 1 ist so anzuwenden, dass der Hauptverband bereits innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden hat. Bei einer außergewöhnlich hohen Zahl von Anträgen kann diese Frist ein einziges Mal um 60 Tage verlängert werden; die Verlängerung ist dem vertriebsberechtigten Unternehmen vor Ablauf der 90-Tage-Frist mitzuteilen.