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§ 105 ASVG BGBl. Nr. 171/1957, S. 957
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 171/1957, S. 957
2. ASVGNov
30. 07. 1957
31. 07. 1957
31. 12. 1960

Rentensonderzahlung

§ 105. (1) Personen, die im Monat September eines Kalenderjahres eine Rente aus der Unfall- oder Pensionsversicherung bezogen haben, wird in diesem Kalenderjahr eine Sonderzahlung gewährt.

(2) Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so wird die Sonderzahlung nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommt.

(3) Die Sonderzahlung wird in der Höhe der für den Monat September ausgezahlten Rente, einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage, jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe gewährt. Ruht jedoch der Rentenanspruch für den Monat September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so ist die Sonderzahlung unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 zu berechnen.

(4) Die Sonderzahlung wird zu im Monat Oktober laufenden Renten in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssiggemacht.

(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung auf Begehren des Rentenberechtigten zu erteilen.