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§ 84d ASVG BGBl. I Nr. 190/2023, S. 1
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 190/2023, S. 1
DezemberNov 190/2023
31. 12. 2023
01. 01. 2024
31. 12. 2028

8. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien

§ 84d. Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung

1. 

in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowie

2. 

in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Art. 4 Abs. 2

zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.