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§ 86 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1961

Anfall der Leistungen

§ 86. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 85) an.

(2) Nach dem Tode des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung mit dem Beginn des Kalendermonates an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.

(3) Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung, mit Ausnahme solcher nach einem Rentenempfänger, fallen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger fallen unter der gleichen Voraussetzung mit dem dem Versicherungsfall folgenden Monatsersten an. Alle übrigen Renten aus der Pensionsversicherung fallen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn die Rente binnen zwei Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt wird. Wird der Antrag auf die Rente erst nach Ablauf der im vorstehenden angegebenen Fristen gestellt, so fällt die Rente erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten an.