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§ 95 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1960

Gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der §§ 90 bis 94

§ 95. (1) Die §§ 91 bis 94 sind bei Ansprüchen auf Knappschaftsrenten und Knappschaftssold nicht anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der §§ 90 bis 94 sind die Renten mit Zuschüssen und Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248 Abs. 1 und § 251 Abs. 3) heranzuziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer der §§ 90 bis 94 vor, so sind diese in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung anzuwenden. Hiebei sind die Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung jeweils nur immer mit dem noch nicht ruhenden Betrage heranzuziehen.

(4) Zur Ermittlung des Ruhensbetrages sind bei Anwendung der §§ 92 bis 94 mehrere Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung oder mehrere Rentenansprüche aus der Unfallversicherung je zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung nach deren Höhe aufzuteilen.