Gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der §§ 90 und 94
§ 95. (1) Bei Anwendung der §§ 90 und 94 sind die Renten mit dem Hilflosenzuschuß und den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248 Abs. 1 und § 251 Abs. 3) und die Kinderzuschüsse heranzuziehen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 90 und 94 vor, so sind zunächst die Bestimmungen des § 90 anzuwenden. Bei der Anwendung des § 94 sind sodann die Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung jeweils nur immer mit dem noch nicht ruhenden Betrage heranzuziehen.