14. a) Im § 208 erster Satz ist das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Kinderzuschüsse“ zu ersetzen.
b) § 208 zweiter Satz hat zu lauten:
„Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Arbeitsunfähigkeit gebührte.“