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§ 195 ASVG BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
PAG 1965
30. 04. 1965
01. 06. 1965
31. 12. 1967

Familien- und Taggeld bei Gewährung der Anstaltspflege als Unfallheilbehandlung

§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt, so gebührt dem Versehrten Taggeld und für seine Angehörigen (§ 123 Abs. 2 bis 6) überdies Familiengeld. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.

(2) Das Taggeld beträgt 10 S. Das tägliche Familiengeld beträgt für jeden Angehörigen 0,6 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als 2,4 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.

(3) Familien- und Taggeld gebühren nicht, wenn und solange der Versehrte mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt das Familiengeld zur Hälfte.