2. | Die Witwen(Witwer)rente beträgt, wenn die Witwe am Stichtag (§ 223 Abs. 2) das 40. Lebensjahr vollendet hat oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind hat, mindestens 28 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. 20 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag. |