Hinterbliebenenrenten, Ausmaß
§ 289. Für das Ausmaß der Hinterbliebenenrenten und für die Abfertigung der Witwenrente gelten entsprechend die §§ 264 bis 267 mit folgender Maßgabe:
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1. | An Stelle der Invaliditätsrente tritt die Knappschaftsvollrente. |
2. | Die Witwen(Witwer)pension beträgt mindestens 33,6 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag. |