2. UNTERABSCHNITT
Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Pensionsversicherung
Ersatz von Kosten des Heilverfahrens
§ 320. (1) Gewährt der Träger der Pensionsversicherung ein Heilverfahren, dessen Durchführung er nicht gemäß
§ 304 einem Träger der Krankenversicherung überträgt, so hat der Träger der Krankenversicherung dem Träger der Pensionsversicherung die Kosten dieses Heilverfahrens mit einem Pauschbetrag zu ersetzen, der für jeden Kalendertag des Heilverfahrens der Höhe des täglichen Krankengeldes (§ 141 Abs. 1) entspricht, auf das der Versicherte aus der Krankenversicherung Anspruch hätte. Die Ersatzpflicht des Trägers der Krankenversicherung wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches aus der Krankenversicherung beschränkt.
(2) Die beteiligten Versicherungsträger können zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Zahl der vom Träger der Pensionsversicherung durchgeführten Heilverfahren sowie die Höhe des durchschnittlichen Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.