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§ 215 ASVG BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
Stichtag: 01. 01. 1971  
Sichttag: 18. 12. 1970
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
25. ASVGNov
18. 12. 1970
01. 01. 1971

Witwenrente

§ 215. (1) Wurde der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung eine Witwenrente von jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwenrente jährlich 40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat.

(3) Witwenrente gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen, vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Diese Witwenrente wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; sie darf 20 v. H. der Bemessungsgrundlage des Versicherten jährlich nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 385/1970)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 385/1970)