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§ 216 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Witwerrente

§ 216. Dem Witwer einer Versicherten, deren Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Witwerrente von jährlich 40 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Ehegattin seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.