Witwerrente
§ 216. Dem Witwer einer Versicherten, deren Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Witwerrente von jährlich 40 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Ehegattin seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.