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§ 244 ASVG BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
Stichtag: 01. 01. 1971  
Sichttag: 18. 12. 1970
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
25. ASVGNov
18. 12. 1970
01. 01. 1971

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 244. (1) Falls für eine vor dem 1. Jänner 1946 gelegene Versicherungszeit die Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach bisherigem Recht nicht vorhanden sind, hat der Versicherungsträger die Beitragsgrundlagen für Zeiten der Pflichtversicherung nach § 243 Abs. 1 Z 2 lit. a unter Bedachtnahme auf die damals übliche Höhe der Arbeitsverdienste gleichartig Beschäftigter festzusetzen. Für Zeiten freiwilliger Versicherung gilt in solchen Fällen als Beitragsgrundlage für den Kalendertag 7 S.

(2) Wurde für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten der Beitrag zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrag für die Pflichtversicherung oder für die freiwillige Versicherung in einer Beitrags(Gehalts)klasse entrichtet, so gilt als Beitragsgrundlage der in der Anlage 2 angegebene Betrag, wenn jedoch eine höhere Beitragsklasse vorgemerkt ist, der in dieser Anlage für die höchste Beitrags(Gehalts)klasse angegebene Betrag.

(3) Die allgemeinen Beitragsgrundlagen von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, werden zusammengerechnet und bis zu der nach der zeitlichen Lagerung dieser Zeiten jeweils in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt. Alle in ein Kalenderjahr fallenden Sonderzahlungen, von denen nach § 54 dieses Bundesgesetzes oder nach § 12 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, Beiträge zu entrichten waren, werden zusammengerechnet und bis zu dem im § 243 Abs. 2 bezeichneten Höchstausmaß berücksichtigt.

(4) Für Beitragszeiten der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nur ein Teilentgelt geleistet worden ist, gilt als Beitragsgrundlage das volle Entgelt; § 243 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Erhält ein Versicherungsmonat neben Ersatzzeiten gemäß § 227 Z 4 oder 6 oder neben neutralen Zeiten der im § 234 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 genannten Art auch Zeiten der Pflichtversicherung oder sonstige Ersatzzeiten, gilt als Beitragsgrundlage das 30fache der durchschnittlichen täglichen Beitragsgrundlage aus der in diesem Monat vorhandenen Zeit der Pflichtversicherung oder sonstigen Ersatzzeit. Das gleiche gilt für Versicherungsmonate, die Zeiten enthalten, in denen nach § 138 Abs. 1 kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat.