Dokumentanzeige

§ 365 ASVG BGBl. Nr. 18/1956, S. 1
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 18/1956, S. 1
DFB 18/1956
03. 02. 1956
01. 01. 1956

Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen

§ 365. (1) Ein Arbeitsunfall ist behördlich zu erheben, wenn es der Träger der Unfallversicherung bei der nach dem Unfallorte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, bei der nach dem Unfallorte zuständigen Berghauptmannschaft beantragt.

(2) Unfallserhebungen sind nach Einlangen des Antrages ohne Verzug und in der Regel an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Erhebung ist nach Möglichkeit der Versehrte beizuziehen. Außerdem sind von der Vornahme der Erhebung der Träger der Unfallversicherung, das zuständige Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Land- und Forstwirtschaftsinspektion) sowie, wenn der Unfall einen Dienstnehmer betroffen hat, der Dienstgeber und der Betriebsrat (die Vertrauensmänner) des Betriebes zu verständigen. Diese Stellen können sich durch Vertreter an der Erhebung beteiligen. Das Ergebnis der Erhebungen ist dem Unfallversicherungsträger sobald wie möglich mitzuteilen.

(3) § 14 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947, und § 15 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1952, beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund des § 92 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Ausführungsbestimmungen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.