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§ 253 ASVG BGBl. Nr. 184/1963, S. 1809
Stichtag: 01. 08. 1963  
Sichttag: 26. 07. 1963
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 184/1963, S. 1809
11. ASVGNov
26. 07. 1963
01. 08. 1963

ABSCHNITT II
Pensionsversicherung der Arbeiter

Altersrente

§ 253. (1) Anspruch auf Altersrente hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung mit einem im Monat gebührenden Entgelt von nicht mehr als 710 S hat hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2) Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) gelten jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65. beziehungsweise 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Invaliditätsrente besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die Invaliditätsrente als Altersrente, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1960)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1960)