Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen
§ 181. (1) Für die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung Teilversicherten, die selbständig Erwerbstätige sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 9000 S im Kalenderjahr. Wird die
Höherversicherung gemäß
§ 20 Abs. 1 in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß
§ 77 Abs. 4 zugrunde gelegten Beträge.
(2) Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b und d in der Unfallversicherung Teilversicherten ist als Bemessungsgrundlage ein Durchschnittssatz in der Satzung festzusetzen.
(3) Für die gemäß § 19 in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 1 Z 3.
(4) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß § 74 Abs. 2.
(5) Kommen für Versicherte mehrere der in Abs. 1 bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen des § 178 zusammenzurechnen.