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§ 70 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Anrechnung von Beiträgen in der Pensionsversicherung bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen für die Höherversicherung

§ 70. (1) Überschreitet bei gleichzeitigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung, so gilt auf Antrag des Versicherten der allgemeine Beitrag zur Pensionsversicherung, soweit er über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus geleistet wurde, im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 als Beitrag zur Höherversicherung. Sind mehrere Träger der Pensionsversicherung beteiligt, so gilt der Beitrag zur Höherversicherung bei dem Träger geleistet, bei dem die Pflichtversicherung mit der höheren allgemeinen Beitragsgrundlage bestanden hat.

(2) Der Antrag ist bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene allgemeine Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger zu stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so trifft den Versicherten die Last des Beweises für das Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 1.

(3) Soweit gemäß Abs. 1 bezahlte allgemeine Beiträge nicht als Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 77 Abs. 2 zu berücksichtigen sind, sind sie, soweit sie Beitragsanteile des Versicherten betreffen, auf dessen Antrag zu erstatten.

(4) Soweit in einem Kalenderjahr nach § 54 Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden, die 3600 S oder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) überschreiten, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn die bezeichneten Beiträge nur aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu entrichten waren.